§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
"Cottbuser Musikherbst" und hat seinen Sitz in Cottbus. Der Verein soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name
"Cottbuser Musikherbst“ e.V.
§ 2 Dauer und
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht
dem laufenden Kalenderjahr.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine natürliche oder
juristische Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen/Entschädigungen aus Mitteln
des Vereins begünstigt werden.
§ 4 Zweck des
Vereins
Der Zweck des Vereins ist die
Förderung der Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- die Aufführung von Werken
zeitgenössischer Musik unter besonderer Berücksichtigung sorbischer,
brandenburgischer und osteuropäischer Komponisten, in Anlehnung an die
Tradition der Musikherbste im ehemaligen Bezirk Cottbus,
- die Organisation bzw.
Unterstützung kultureller Angebote, insbesondere für Kinder und Jugendliche
sowie deren Heranführung an zeitgenössische Musik,
- die Unterstützung von
Experimenten zur Weiterentwicklung des zeitgenössischen Musikschaffens.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können
natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen
wollen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft
ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen, der über die
Aufnahme beschließt.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit
dem Austritt aus dem Verein, durch Auflösung einer juristischen Person,
die Vereinsmitglied war, oder
durch den Tod einer natürlichen Person, die Vereinsmitglied geworden war.
Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er wird zum Ende des
Geschäftsjahres wirksam. Eine Mitgliedschaft kann ferner auf Antrag
des Vorstandes durch Beschluss
der Mitgliederversammlung erlöschen.
§ 7 Beitrag
Die Mitglieder haben einen
Jahresmindestbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresmindestbeitrages
wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines
Geschäftsjahres
fällig und zahlbar. Änderungen
des Mitgliedsbeitrages können durch Zweidrittelmehrheit der in einer
ordentlichen
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 8 Organe des
Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird
einmal
jährlich durch den Vorstand
einberufen, der die Mitglieder hierzu mindestens vierzehn Tage im Voraus
unter
Angabe der Tagesordnung
schriftlich einlädt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Bei Satzungsänderungen ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Leitung der Versammlung hat
der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
Die ordentliche
Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, über
die Wahl
des Vorstandes, über die Wahl
des Rechnungsprüfers, über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
über Satzungsänderungen, über
die Auflösung des Vereins. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden schriftlich niedergelegt
und vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter,
unterschrieben.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei
Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
Der Vorstand wird für fünf
Geschäftsjahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
§ 11
Geschäftsführung
Der Vorstand kann für die
Geschäftsführung einen Projektleiter/Geschäftsführer bestellen.
Der
Projektleiter/Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
§ 12 Auflösung des
Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung
der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen der Körperschaft an den Brandenburgischen Verein Neue Musik e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat .
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.
Februar 2012 in Kraft. |