SATZUNG  &  BEITRAGSORDNUNG

 

SATZUNG

Verein "COTTBUSER MUSIKHERBST" e.V.

   

§   1          Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Cottbuser Musikherbst" und hat seinen Sitz in Cottbus. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name "Cottbuser Musikherbst“ e.V.

 

§   2          Dauer und Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem laufenden Kalenderjahr.

 

§   3          Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen/Entschädigungen aus Mitteln des Vereins begünstigt werden.

 

§   4          Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst  und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

-   die Aufführung von Werken zeitgenössischer Musik unter besonderer Berücksichtigung sorbischer, brandenburgischer und osteuropäischer Komponisten, in Anlehnung an die Tradition der Musikherbste im ehemaligen Bezirk Cottbus,

-   die Organisation bzw. Unterstützung kultureller Angebote, insbesondere für Kinder und Jugendliche sowie deren Heranführung an zeitgenössische Musik,

-   die Unterstützung von Experimenten zur Weiterentwicklung des zeitgenössischen Musikschaffens.

 

§   5          Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen wollen.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen, der über die Aufnahme beschließt.

 

§   6          Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt aus dem Verein, durch Auflösung einer juristischen Person,

die Vereinsmitglied war, oder durch den Tod einer natürlichen Person, die Vereinsmitglied geworden war.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Eine Mitgliedschaft kann ferner auf Antrag

des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlöschen.

 

§   7          Beitrag

Die Mitglieder haben einen Jahresmindestbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresmindestbeitrages

wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines Geschäftsjahres

fällig und zahlbar. Änderungen des Mitgliedsbeitrages können durch Zweidrittelmehrheit der in einer

ordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

§   8          Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)   die Mitgliederversammlung,

b)   der Vorstand.

 

§   9          Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die Mitgliederversammlung wird einmal

jährlich durch den Vorstand einberufen, der die Mitglieder hierzu mindestens vierzehn Tage im Voraus unter

Angabe der Tagesordnung schriftlich einlädt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Leitung der Versammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, über die Wahl

des Vorstandes, über die Wahl des Rechnungsprüfers, über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter, unterschrieben.

 

§  10             Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

Der Vorstand wird für fünf Geschäftsjahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§  11          Geschäftsführung

Der Vorstand kann für die Geschäftsführung einen Projektleiter/Geschäftsführer bestellen.

Der Projektleiter/Geschäftsführer ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.

 

§  12          Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Brandenburgischen Verein Neue Musik e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat .

 

§  13          Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.

 

            BEITRAGSORDNUNG

               Verein "COTTBUSER MUSIKHERBST" e.V.

Die Mitgliederversammlung des Vereins "Cottbuser Musikherbst" e.V. hat in ihrer ordentlichen Mitgliederversammlung am 19. Januar 2012 folgende Beitragsordnung beschlossen:

 

      Jahresbeitrag für Mitglieder:                                               24,00 Euro

 

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der fällige Jahresbeitrag in besonderen Fällen davon abweichen. Dazu ist ein mehrheitlicher Beschluss der anwesenden Vereinsmitglieder notwendig.

 

                  Die Beitragsordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.